1. Rechtliche Grundlagen

Der Besitz von Funkgeräten ist legal. Auch der Funkempfang ist unter bestimmten Einschränkungen erlaubt.

Bei der Nutzung von Software Defined Radio (SDR) sind folgende rechtliche und ethische Aspekte zu beachten:

  1. Gesetzliche Grundlagen: Die Nutzung von SDR fällt unter das Telekommunikationsgesetz (TKG), insbesondere die Paragraphen 89 und 148.
  2. Verbotene Frequenzen: Bestimmte Frequenzen dürfen nicht abgehört werden, darunter:Polizeifunk Behördenfunk (BOS) Flugfunk
  3. Konsequenzen bei Verstößen: Das Abhören oder Speichern unzulässiger Frequenzen kann zu ernsthaften Konsequenzen führen, wie:Beschlagnahmung des Funkscanners durch die Polizei Geld- oder Freiheitsstrafen
  4. Ethisches Hacken: Es ist wichtig, SDR verantwortungsvoll und legal einzusetzen, um die Sicherheit von Systemen zu testen und Schwachstellen zu identifizieren, ohne gegen Gesetze zu verstoßen.

Es ist ratsam, sich vor der Nutzung von SDR mit den relevanten rechtlichen Vorschriften vertraut zu machen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Verboten ist das Abhören von:

  • Polizeifunk
  • BOS (Behördenfunk), also Krankenwagen, Feuerwehr …
  • Flugfunk

Das sind die Konsequenzen

  • die Polizei steht plötzlich vor der Tür
  • der Funkempfänger wird eingezogen
  • Gerichtsverhandlung
  • Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe

Telekommunikationsgesetz

§ 89 Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Hierbei sind die Belange der inneren und äußeren Sicherheit zu berücksichtigen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen. In die Frequenzverordnung können Regelungen, wie mit frei werdenden Frequenzen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle zu verfahren ist, aufgenommen werden.

(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 45 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Gründen zulässig.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Frequenzzuweisungen sowie weitere darauf bezogene Festlegungen, soweit sie zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr und der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Spannungs- und Verteidigungsfall erforderlich sind, in einer besonderen Frequenzverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. Die Regelungen der besonderen Frequenzverordnung nach Satz 1 finden nur bei Feststellung des Spannungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes oder des Verteidigungsfalls nach Artikel 115a des Grundgesetzes Anwendung.

§ 148 Vertraulichkeit der Verfahren, Informationsverarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme

(1) Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses Abschnitts gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten. Die Verfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Informationen, die es für die Aufgabenerfüllung nach § 78 Absatz 1 Nummer 1 und 5 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren. Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 entsprechend.

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