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 ====== 1. Rechtliche Grundlagen ====== ====== 1. Rechtliche Grundlagen ======
  
-Bei der Nutzung von Software Defined Radio (SDR) sind folgende rechtliche Aspekte zu beachten:+Der Besitz von Funkgeräten ist legal. Auch der Funkempfang ist unter bestimmten Einschränkungen erlaubt.
  
-  - **Gesetzliche Grundlagen:** Die Nutzung von SDR fällt unter das Telekommunikationsgesetz (TKG), insbesondere die Paragraphen 89 und 148.+Bei der Nutzung von Software Defined Radio (SDR) sind folgende rechtliche und ethische  Aspekte zu beachten: 
 + 
 +  - **Gesetzliche Grundlagen:** Die Nutzung von SDR fällt unter das [[https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/|Telekommunikationsgesetz (TKG)]], insbesondere die Paragraphen 89 und 148.
   - **Verbotene Frequenzen:** Bestimmte Frequenzen dürfen nicht abgehört werden, darunter:Polizeifunk Behördenfunk (BOS) Flugfunk   - **Verbotene Frequenzen:** Bestimmte Frequenzen dürfen nicht abgehört werden, darunter:Polizeifunk Behördenfunk (BOS) Flugfunk
   - **Konsequenzen bei Verstößen:** Das Abhören oder Speichern unzulässiger Frequenzen kann zu ernsthaften Konsequenzen führen, wie:Beschlagnahmung des Funkscanners durch die Polizei Geld- oder Freiheitsstrafen   - **Konsequenzen bei Verstößen:** Das Abhören oder Speichern unzulässiger Frequenzen kann zu ernsthaften Konsequenzen führen, wie:Beschlagnahmung des Funkscanners durch die Polizei Geld- oder Freiheitsstrafen
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 Es ist ratsam, sich vor der Nutzung von SDR mit den relevanten rechtlichen Vorschriften vertraut zu machen, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Es ist ratsam, sich vor der Nutzung von SDR mit den relevanten rechtlichen Vorschriften vertraut zu machen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
  
-===== Das darfst Du NICHT abhören! =====+===== Verboten ist das Abhören von: =====
  
   * Polizeifunk   * Polizeifunk
-  * BOS (Behördenfunk), also Krankenwagen, Feuerwehr z.B.+  * BOS (Behördenfunk), also Krankenwagen, Feuerwehr ...
   * Flugfunk   * Flugfunk
  
-===== Wenn man erwischt wird... =====+===== Das sind die Konsequenzen =====
  
-Wie schlimm ist es, wenn Du beim Abhören illegaler Frequenzen erwischt wirst? +  * die Polizei steht plötzlich vor der Tür 
- +  * der Funkempfänger wird eingezogen
-  * die Polizei steht plötzlich vor Deiner Tür +
-  * Dein Funkempfänger wird eingezogen+
   * Gerichtsverhandlung   * Gerichtsverhandlung
-  * Geldstrafe oder Freiheitsstrafe+  * Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe
  
 ===== Telekommunikationsgesetz ===== ===== Telekommunikationsgesetz =====
  
-[[https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/|Telekommunikationsgesetz (TKG)]] +**[[https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__89.html|§ 89 Verordnungsermächtigung]]**
- +
-[[https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__89.html|§ 89 Verordnungsermächtigung]]+
  
 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Hierbei sind die Belange der inneren und äußeren Sicherheit zu berücksichtigen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen. In die Frequenzverordnung können Regelungen, wie mit frei werdenden Frequenzen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle zu verfahren ist, aufgenommen werden. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Hierbei sind die Belange der inneren und äußeren Sicherheit zu berücksichtigen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen. In die Frequenzverordnung können Regelungen, wie mit frei werdenden Frequenzen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle zu verfahren ist, aufgenommen werden.
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 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Frequenzzuweisungen sowie weitere darauf bezogene Festlegungen, soweit sie zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr und der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Spannungs- und Verteidigungsfall erforderlich sind, in einer besonderen Frequenzverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. Die Regelungen der besonderen Frequenzverordnung nach Satz 1 finden nur bei Feststellung des Spannungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes oder des Verteidigungsfalls nach Artikel 115a des Grundgesetzes Anwendung. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Frequenzzuweisungen sowie weitere darauf bezogene Festlegungen, soweit sie zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr und der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Spannungs- und Verteidigungsfall erforderlich sind, in einer besonderen Frequenzverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. Die Regelungen der besonderen Frequenzverordnung nach Satz 1 finden nur bei Feststellung des Spannungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes oder des Verteidigungsfalls nach Artikel 115a des Grundgesetzes Anwendung.
  
-[[https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__148.html|Telekommunikationsgesetz (TKG)]] +**[[https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__148.html|§ 148 Vertraulichkeit der Verfahren, Informationsverarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme]]**
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-§ 148 Vertraulichkeit der Verfahren, Informationsverarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme+
  
 (1) Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses Abschnitts gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten. Die Verfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. (1) Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses Abschnitts gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten. Die Verfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
  
 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Informationen, die es für die Aufgabenerfüllung nach § 78 Absatz 1 Nummer 1 und 5 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren. Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 entsprechend. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Informationen, die es für die Aufgabenerfüllung nach § 78 Absatz 1 Nummer 1 und 5 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren. Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 entsprechend.
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 +| **Vorheriges Kapitel: [[digitales:sdr:sdr_tutorial:digitales]]**  |  **Nächstes Kapitel: [[digitales:sdr:sdr_tutorial:frequenzgrundlagen]]** |