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digitales:sdr:sdr_tutorial:rechtliches [28.04.2025] – [Das darfst Du NICHT abhören!] csdigitales:sdr:sdr_tutorial:rechtliches [02.05.2025] (aktuell) cs
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 ====== 1. Rechtliche Grundlagen ====== ====== 1. Rechtliche Grundlagen ======
  
-Bei der Nutzung von Software Defined Radio (SDR) sind folgende rechtliche Aspekte zu beachten:+Der Besitz von Funkgeräten ist legal. Auch der Funkempfang ist unter bestimmten Einschränkungen erlaubt. 
 + 
 +Bei der Nutzung von Software Defined Radio (SDR) sind folgende rechtliche und ethische  Aspekte zu beachten:
  
   - **Gesetzliche Grundlagen:** Die Nutzung von SDR fällt unter das [[https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/|Telekommunikationsgesetz (TKG)]], insbesondere die Paragraphen 89 und 148.   - **Gesetzliche Grundlagen:** Die Nutzung von SDR fällt unter das [[https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/|Telekommunikationsgesetz (TKG)]], insbesondere die Paragraphen 89 und 148.
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 Es ist ratsam, sich vor der Nutzung von SDR mit den relevanten rechtlichen Vorschriften vertraut zu machen, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Es ist ratsam, sich vor der Nutzung von SDR mit den relevanten rechtlichen Vorschriften vertraut zu machen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
  
- +===== Verboten ist das Abhören von: =====
-===== Das darfst Du NICHT abhören! =====+
  
   * Polizeifunk   * Polizeifunk
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   * Flugfunk   * Flugfunk
  
-===== Wenn man erwischt wird... =====+===== Das sind die Konsequenzen =====
  
-Wie schlimm ist es, wenn Du beim Abhören illegaler Frequenzen erwischt wirst? +  * die Polizei steht plötzlich vor der Tür 
- +  * der Funkempfänger wird eingezogen
-  * die Polizei steht plötzlich vor Deiner Tür +
-  * Dein Funkempfänger wird eingezogen+
   * Gerichtsverhandlung   * Gerichtsverhandlung
-  * Geldstrafe oder Freiheitsstrafe+  * Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe
  
 ===== Telekommunikationsgesetz ===== ===== Telekommunikationsgesetz =====
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 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Frequenzzuweisungen sowie weitere darauf bezogene Festlegungen, soweit sie zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr und der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Spannungs- und Verteidigungsfall erforderlich sind, in einer besonderen Frequenzverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. Die Regelungen der besonderen Frequenzverordnung nach Satz 1 finden nur bei Feststellung des Spannungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes oder des Verteidigungsfalls nach Artikel 115a des Grundgesetzes Anwendung. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Frequenzzuweisungen sowie weitere darauf bezogene Festlegungen, soweit sie zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr und der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Spannungs- und Verteidigungsfall erforderlich sind, in einer besonderen Frequenzverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. Die Regelungen der besonderen Frequenzverordnung nach Satz 1 finden nur bei Feststellung des Spannungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes oder des Verteidigungsfalls nach Artikel 115a des Grundgesetzes Anwendung.
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 **[[https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__148.html|§ 148 Vertraulichkeit der Verfahren, Informationsverarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme]]** **[[https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__148.html|§ 148 Vertraulichkeit der Verfahren, Informationsverarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme]]**
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 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Informationen, die es für die Aufgabenerfüllung nach § 78 Absatz 1 Nummer 1 und 5 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren. Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 entsprechend. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Informationen, die es für die Aufgabenerfüllung nach § 78 Absatz 1 Nummer 1 und 5 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren. Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 entsprechend.
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 +| **Vorheriges Kapitel: [[digitales:sdr:sdr_tutorial:digitales]]**  |  **Nächstes Kapitel: [[digitales:sdr:sdr_tutorial:frequenzgrundlagen]]** |